Manuelle Lymphdrainage beim Lipödem im Stadium I bis III ohne Regressrisiko

Zum 01.01.2020 ist die Liste der Diagnosen für Patienten mit besonderem Verordnungsbedarf erweitert worden. Damit fallen am Januar auch MLD beim Lipödem im Stadium I bis III (ICD-10 E88.20-E88.22) unter die Regelung des besonderen Verordnungsbedarfs. Die Kosten für die Verordnung des Heilmittels werden damit bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht berücksichtigt.

Patienten benötigen bei bestimmten Erkrankungen oftmals mehr Heilmittel, sodass sie einen „besonderen Verordnungsbedarf“ haben. Die KBV und der GKV-Spitzenverband vereinbaren in einer Diagnoseliste, bei welchen Erkrankungen dies der Fall ist. Die Kosten für diese Verordnungen werden bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen aus dem Verordnungsvolumen des Vertragsarztes herausgerechnet.

Gleichzeitig wird die Diagnose Lipödem zum 1. Januar 2020 auch ohne Vorliegen eines Lymphödems als Indikation für eine manuelle Lymphdrainage in die Heilmittel-Richtlinie aufgenommen.

vollständiger Text KBV