Allerdings gibt es zu solcherlei Verunsicherung und daraus resultierendem verändertem Verordnungsverhalten keinen Anlass. Die Formulierung im Hilfsmittelverzeichnis ist in der Fortschreibung unverändert.
Auch der G-BA betonte im Rahmen der Beschlussfassung zur operativen Behandlung des Lipödems vom 17.7.2025, dass dieser Beschluss keinerlei Einfluss auf die bestehenden Regelungen der konservativen Therapie beim Lipödem habe: Eine über 6 Monate durchgeführte konservative Therapie ist zudem eine der Voraussetzungen für die Indikation zur Liposuktion.
Gemäß der S2k Leitlinie Lipödem gilt die Kompressionstherapie als Standardbehandlung und soll beim Lipödem als Therapie zur Reduktion von Beschwerden an den betroffenen Extremitäten, unabhängig vom morphologischen Stadium, eingesetzt werden (Empfehlungen 4.1 und 4.3). In Empfehlung 4.7 wird ausgeführt, dass das Lipödem zwar grundsätzlich mit rund- oder flachgestrickten MKS behandelt werden kann, bei großen Umfangsänderungen an einer Extremität bzw. konisch geformten Extremitäten sowie bei vertieften Gewebefalten jedoch eine flachgestrickte Qualität verordnet werden soll, da bei diesen anatomischen Verhältnissen rundgestricktes Material ungeeignet ist.
Auch die apparative intermittierende Kompression soll gemäß den Leitlinien zur IPK und zum Lipödem beim Lipödem mit dem Ziel, die Beschwerden zu lindern eingesetzt werden.
Auf Anfrage der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie und Lymphologie zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses führt der GKV-Spitzenverband in seiner Antwort aus, dass es keinen Ausschluss der ärztlichen Verordnung von medizinischen Kompressionsstrümpfen gibt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass konservative Therapie, wie die medizinische Kompressionstherapie, beim Lipödem unabhängig vom Erkrankungs-Stadium weiterhin auf Rezept zu Lasten der GKV verordnet werden kann. >>
Ein Statement von Prof. Reich-Schupke zum Wert der Kompressionstherapie bei verschiedenen Indikationen finden Sie HIER